// AGB & SLA

SysEleven Object Storage​

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SysEleven GmbH​

Präambel:

Die SysEleven GmbH (im Folgenden „SysEleven“), Boxhagener Straße 80, 10245 Berlin, bietet Leistungen im Bereich des Cloud-Computing an. Dazu gehört ein Speichermodul „SysEleven Object Storage – SEOS“, welches über den SysEleven Stack angesteuert werden kann. Der Kunde (im Folgenden „Kunde“) möchte das Speichermodul zu den nachstehenden Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen.

1.     Vertragsschluss und Geltungsbereich

1.1    Der Vertrag kommt zustande, indem SysEleven den vom Kunden auf Basis des jeweiligen Angebots von SysEleven erteilten Auftrag durch Auftragsbestätigung per E-Mail, Fax oder Post annimmt.

 

1.2    Die Angebote von SysEleven richten sich nicht an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

 

1.3      Soweit in diesem Service Level Agreement nichts abweichendes geregelt, gelten im Übrigen die Vertragsbestimmungen zum SysEleven Stack in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

 

2.     Vertragsgegenstand

2.1      Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von Speicherkapazität (Infrastructure as a Service, „IaaS“) in der Cloud. Umfang und Inhalt der von SysEleven im Einzelnen geschuldeten Leistung/Leistungen ergeben sich aus den Anlagen zu diesem Vertrag oder den individuellen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und SysEleven. Dem Kunden ist bewusst, dass der SysEleven Object Storage – Speicher nur im Zusammenhang mit weiteren Cloudleistungen von SysEleven genutzt werden kann, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.

 

2.2      SysEleven hält die vom Kunden gebuchte Speicherkapazität vor und gemäß Ziffer 3 einsatzbereit. Darüber hinaus übernimmt SysEleven hinsichtlich der gespeicherten Inhalte keinerlei Verantwortung unter diesem Vertrag.

3.    Service Level

3.1      Die Verfügbarkeit der Speicherkapazitäten beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 99,9% (732 Zeitstunden) pro Monat abzüglich der für das Einspielen von Updates, Upgrades, neuen Releases und/oder sonstigen Modifikationen benötigten Zeiträume, sofern redundante Kapazitäten gebucht werden. Andernfalls garantiert SysEleven keine besondere Verfügbarkeit.

 

3.2      SysEleven weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von SysEleven liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von SysEleven handeln, von SysEleven nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen von SysEleven haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von SysEleven erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen. Funktionsausfälle aus den vorgenannten Gründen führen nicht zu einer Einschränkung der vertraglichen Verfügbarkeit.

 

3.3      Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen unverzüglich und so präzise wie möglich bei SysEleven anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536 c BGB entsprechend. Meldungen über solche Beeinträchtigungen erfolgen über ein Ticket-System, das auch unter support@syseleven.de zu erreichen ist. Notfälle müssen zusätzlich unter der jeweils aktuellen, dem Kunden mitgeteilten Support-Telefonnummer telefonisch gemeldet werden, um zügigen Support zu gewährleisten.

 

3.4      Sollte SysEleven die vorstehend beschriebene Verfügbarkeitsverpflichtung nicht einhalten, hat der Kunde Anspruch auch Service-Gutschriften wie folgt:

3.4.1   Zur Erstattung berechtigende Nichtverfügbarkeit ist die Anzahl angefangene Minuten, in denen die gebuchten Speicher nicht genutzt werden können, mit Ausnahme der in Ziffer 3.1 und 3.2 oben beschriebenen Umstände.

3.4.2   Je angefangene Minute Nichtverfügbarkeit monatlich kumuliert, erhält der Kunde im Folgemonat automatisch eine Service-Gutschrift in Prozent der monatlich zu zahlenden Gebühr in folgender Höhe:

  • 10% der monatlich für die SEOS-Nutzung zu zahlenden Gebühren, wenn die Durchschnittsverfügbarkeit der Speichersysteme in dem betreffenden Monat bei 99,0% oder darüber lag
  • 25% der monatlich für die SEOS-Nutzung zu zahlenden Gebühren, wenn die Durchschnittsverfügbarkeit der Speichersysteme in dem betreffenden Monat bei weniger als 99,0% lag

Im Falle des Wirksamwerdens einer Kündigung vor Inrechnungstellung der Gutschrift verfällt die Gutschrift.

4. Vergütung; Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten

4.1      Abgerechnet wird nach den im Angebot vereinbarten Preisen.

 

4.2      Soweit nicht anders gekennzeichnet verstehen sich von SysEleven genannte Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Kostenpflichtige Zusatzleistungen, die der Kunde nach Vertragsschluss zusätzlich in Anspruch nimmt, sind nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste bzw. nach der Vereinbarung der Parteien zu vergüten.

 

4.3      Rechnungen werden elektronisch als PDF übermittelt. Für den Postversand wird eine Gebühr erhoben. Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Die Verzugsvoraussetzungen und -folgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist eine fällige Zahlung eines Kunden mehr als drei Monate überfällig bzw. zum dritten Male angemahnt worden, behält SysEleven sich vor, die eigenen Leistungen einzustellen bzw. den Zugang zur Leistung zu sperren. Ist ein Teilbetrag einer Rechnung streitig, so ist stets der unstreitige Teil zu bezahlen.

 

4.4      Eine Aufrechnung ist für beide Vertragspartner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen fälligen und solchen Forderungen zulässig, die aus demselben Rechtsverhältnis entstammen und aus einem Anspruch erwachsen sind, der den Gläubiger der Gegenforderung zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts berechtigt hätte.

5.    Laufzeit, Kündigung

5.1       Die Laufzeit des Vertrags richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien im Einzelfall.

 

5.2      Laufzeitverträge können durch den Auftragnehmer oder den Auftraggeber bei nachhaltiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die jeweils andere Partei schriftlich gekündigt werden, wenn trotz schriftlicher Abmahnung des anderen Vertragspartners dieser Vertragspartner auch nach angemessener Zeit sich nicht vertragsgemäß verhält und dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des jeweiligen Vertragsverhältnisses bis zum Wirksamwerden der vorstehend festgelegten ordentlichen Kündigung unzumutbar ist.

 

5.3      Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

6.    Verschiedenes

6.1      Erfüllungsort aller Verpflichtungen des jeweiligen Vertrages ist der Geschäftssitz der SysEleven, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

6.2      Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

6.3      Ausschließlicher Gerichtstand für alle Rechtstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Berlin, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses.

 

6.4      Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Februar 2018