Allgmeine Geschäftsbedingungen und Service Level Agreements

SysEleven – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2024

1.     Allgemeines

  1. Die SysEleven GmbH (im Folgenden „SysEleven“) ist ein Tochterunternehmen der secunet Security Networks AG und bietet Produkte und Dienstleistungen (im Folgenden „Leistung“) in den Bereichen Cloud-Dienste, Web-Hosting, Managed Services im B2B-Bereich an. Der Kunde (im Folgenden „Kunde“) möchte diese Leistungen zu den nachstehenden Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen.
  2. Das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. SysEleven behält sich vor, geeignete Nachweise für die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen.
  3. Die vorliegenden AGB und soweit einschlägig die produktspezifischen Bedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt.

2.     Vertragsgegenstand

  1. SysEleven bietet dem Kunden unter diesem Vertrag (Rahmenvereinbarung) die Möglichkeit der zeitweisen Nutzung der Leistung gegen Entgelt.
  2. Der konkrete Inhalt der von SysEleven im Einzelnen geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem angenommenen Angebot, den produktspezifischen Bedingungen, Service Level Agreement sowie Leistungsbeschreibungen (gemeinsam auch „Einzelvertrag“ genannt).
  3. Bestandteile des Vertrages sind in der nachfolgend aufgeführten Rangfolge:
    1. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    2. Einzelvertrag
      1. Angebot
      2. Service Level Agreements (soweit einschlägig)
      3. produktspezifische Bedingungen inklusive ihrer Anhänge
      4. Leistungsbeschreibung
      5. AVV
  1. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Einzelvertrag findet die vorgenannte Rangfolge in absteigender Reihenfolge Anwendung.

3.     Vertragsschluss, Registrierung

  1. Die Nutzung der Leistung der SysEleven erfordert die Registrierung des Nutzers. SysEleven bietet dem Kunden die Möglichkeit, die Leistung entweder über ein Onboarding durch einen Mitarbeitenden der SysEleven oder im Self-Service, soweit für die konkrete Leistung verfügbar, zu nutzen. Mit der Nutzer-Registrierung und Erstellung einer Organisation in dem Onboarding-Service der SysEleven schließt der Kunde einen Rahmenvertrag über die Nutzung der Leistungen der SysEleven. Der Nutzer ist berechtigt, mehrere Organisationen zu erstellen bzw. ihnen zugeordnet zu sein. Organisation meint das Unternehmen, das Vertragspartner (im Weiteren „Kunde“ genannt) der SysEleven ist.
  2. Onboarding durch einen Mitarbeiter von SysEleven:
    Nach Angebotsannahme werden Organisation und Nutzerkonten für die benannten Ansprechpartner erstellt. Im Anschluss wird durch den Kunden oder SysEleven ein Projekt angelegt.
  3. Registrierung im Self-Service:
    Der Registrierungsprozess gliedert sich in folgende Schritte:
    1. Registrierung eines Nutzerkontos – Admin-Account
      Für die Registrierung gibt der Nutzer seine dienstliche E-Mail-Adresse, seinen Vor- und Familiennamen sowie ein Passwort an.
      SysEleven nutzt ein Double-opt-in-Verfahren. Mit Betätigung des in der Bestätigungsmail angegebenen Links, ist die Registrierung des Nutzers abgeschlossen.
    2. Erstellung einer Organisation
      Nach erfolgreicher Registrierung des Nutzers wird eine Organisation angelegt. Die Anlage der Organisation erfordert die Mitteilung über die Firmierung (Name) des Unternehmens, Angabe des Sitzes des Unternehmens und soweit abweichend einer Rechnungsadresse.
      Wurde die Organisation erfolgreich erstellt, wird die Organisation freigeschaltet (im Weiteren „Kunde “ genannt) und der Nutzer erhält die Möglichkeit, Zugriff auf die kostenpflichtigen Leistungen der SysEleven zu nehmen. Mit Erstellung der Organisation erklärt der Nutzer, im Namen des Unternehmens rechtsverbindliche Erklärungen abgeben zu können.
    3. Registrierung weiterer Nutzer:
      Wurde die Registrierung und die Erstellung der Organisation erfolgreich durchgeführt, ist der Nutzer berechtigt, weitere Nutzer zu seiner Organisation einzuladen. Der weitere Nutzer erhält eine E-Mail, in der er eingeladen wird, sich zu registrieren und der Organisation beizutreten. Die Registrierung erfordert die Angabe der dienstlichen E-Mail-Adresse, des Vor- und Familiennamens sowie eines Passwortes. Auch hier wird ein Double-opt-in-Verfahren verwendet. Der Nutzer erhält eine an die von ihm angegebene dienstliche E-Mail-Adresse versendete Bestätigungsmail. Mit Betätigung des in dieser E-Mail enthaltenen Links ist die Registrierung abgeschlossen. Mit dem ersten Einloggen nach einer Einladung muss der Nutzer die Einladung zu einer Organisation bestätigen, so dass er dieser beitreten kann. Nach erfolgreicher Registrierung und Annahme der Einladung hat dieser Nutzer Zugriff auf Leistungen der SysEleven. Der Admin-Account des Kunden kann die Rechte aller Nutzer beschränken und erweitern. Alle Nutzer können durch Abrufen von Leistungen Kosten verursachen, wenn ihnen die entsprechenden Rechte gewährt sind.
  4. Die Verarbeitung der während des Registrierungsprozesses angegebenen Daten ist in der Datenschutzerklärung beschrieben.
  5. SysEleven ist berechtigt, den Zugriff auf das Nutzerkonto zu sperren, wenn
    1. Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugriffsdaten des Nutzerkontos kompromittiert wurden. In diesem Fall informiert SysEleven den Nutzer über die von dem Nutzer im Nutzerkonto hinterlegten Kontaktinformationen (dienstliche E-Mail-Adresse).
    2. der Kunde trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung über die genutzten Leistungen der SysEleven nicht nachkommt.
    3. der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder wenn der Kunde seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

4.     Bereitstellung der Leistung

  1. Die Bereitstellung der Leistung setzt die unter „Vertragsschluss, Registrierung“ benannten Voraussetzungen voraus.
  2. Sämtliche vom Kunden bestellten Leistungen werden Projekten zugeordnet. Diese Projekte werden, sofern möglich, vom Kunden selbst oder durch SysEleven angelegt.
  3. SysEleven erbringt die Leistung (IT-Services) für den Kunden auf eigenen Public-Cloud-Plattformen. Diese sind zwischen allen Kunden geteilte Plattformen. Die Nutzung der Ressourcen erfolgt im Fair-Use-Modell. SysEleven gibt keine Garantien für ein Mindestmaß an Ressourcen wie zum Beispiel Compute, Bandbreite oder Storage. Der Kunde nutzt die Leistungen der SysEleven Public Cloud in einer Art und Weise, dass die Nutzung der Leistung anderer Kunden nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. SysEleven behält sich vor bei missbräuchlicher Nutzung Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit anderer Kunden und deren Projekte zu schützen.
  4. Dem Kunden ist das Supportangebot bekannt. Er versteht, welche Leistungen der Support abdeckt.
  5. SysEleven stellt dem Kunden die Leistung entsprechend des Einzelvertrags zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, die im Einzelvertrag angegebene Mindestmenge abzunehmen.
  6. Bei der Bereitstellung von IT-Services stellt SysEleven sicher, dass ausreichend Kapazität zur Verfügung steht, um kurzfristig höhere Bedarfe des Kunden in üblichen Größenordnungen abzudecken. Anforderungen, die darüber hinaus gehen, werden nach Verfügbarkeit realisiert. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, SysEleven über eine verbindliche Anfrage für eine Aufstockung der Kapazitäten der von ihm genutzten IT-Services mit einer Vorlaufzeit von 2 Monaten zu informieren, damit die Verfügbarkeit vereinbart und sichergestellt werden kann. Soweit SysEleven die Leistung auf ihrer Infrastruktur zur Verfügung stellt, so erfolgt dies an der Schnittstelle des Datennetzes innerhalb dessen die Leistung abläuft (Übergabepunkt), zu anderen Netzen. SysEleven schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem Übergabepunkt.
  7. SysEleven ist berechtigt, ihre Leistung zu aktualisieren und diese dem Kunden statt der bei jeweiligen Vertragsbeginn (Einzelvertrag) zur Nutzung bereitgestellten zur Verfügung zu stellen, soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen betreffen z. B. Updates/Upgrades zugrundeliegender Software oder sind aufgrund technischer Notwendigkeiten erforderlich.
  8. SysEleven entwickelt ihre Leistungen stetig weiter und ist vor diesem Hintergrund berechtigt diese jederzeit zu ändern. SysEleven informiert den Kunden über die Entwicklung, die dessen abgerufenen Leistungen beeinträchtigen könnte, sowie über jeden Widerruf und endgültige Einstellung der Leistungen. Diese Information wird mindestens dreißig (30) Tage vor der tatsächlichen Umsetzung der Entwicklung in Textform erfolgen. Der Kunde ist berechtigt, die betroffene Leistung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Information kündigen. Nutzt der Kunde die Leistung über die vorbenannte Frist hinaus, gilt diese Änderung als vom Kunden akzeptiert.
  9. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden immer die neuesten von SysEleven bereitgestellten Versionen von Applikationen, Werkzeugen und Software zu nutzen.
  10. Soweit Änderungen ungeplant vorgenommen werden, z. B. aus sicherheitsrelevanten Gründen, wird der Kunde so schnell wie möglich informiert. Ein Anspruch des Kunden auf eine neuere Version der ursprünglich zur Verfügung gestellten Leistung besteht nicht.

5.     Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde erhält Zugriffsdaten für den Zugriff auf die Leistung von SysEleven und kann, je nach Service, weitere Zugriffsdaten anlegen und verwalten. Alle Zugriffsdaten sind stets geheim zu halten und dürfen unberechtigten Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Sollte der Kunde den Verdacht haben oder Kenntnis darüber erlangen, dass seine Zugriffsdaten unbefugt genutzt werden, so wird er SysEleven unverzüglich darüber informieren und zumutbare Anstrengungen unternehmen, die unberechtigte Nutzung zu verhindern. Der Kunde ist für sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit seinen Zugriffsdaten verantwortlich.
  2. SysEleven ist berechtigt, ein Nutzerkonto zu löschen, wenn der Registrierungsprozess nicht innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen wird.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Insbesondere stellt der Kunde unentgeltlich alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und benennt einen fachlich qualifizierten und mit ausreichend Berechtigungen ausgestatteten Ansprechpartner. Vom Kunden zu erteilende Informationen und zur Verfügung zu stellende Unterlagen sind erforderliche Grundlage für die Umsetzung der vereinbarten Leistung. Die Erteilung fehlerhafter oder/und unvollständiger Informationen geht zu Lasten des Kunden.
  4. Soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Kunde für die Sicherung der von ihm auf den von SysEleven verantworteten Servern gespeicherten Daten und Informationen selbst verantwortlich. Er wird diese außerhalb der Services von SysEleven sichern.
  5. Erhält SysEleven vom Kunden im Zuge der Leistungserbringung Materialien, Daten und sonstige Informationen („Kundenmaterialien“), hat der Kunde sicherzustellen, dass eine Kopie der Daten zu Sicherungszwecken bei ihm verbleibt. Der Kunde trägt außerdem dafür Sorge, dass Daten, die auf Systemen von SysEleven gespeichert werden, frei von jeglicher Schadsoftware sind.
  6. Der Kunde ist vollumfänglich verantwortlich für Aktualisierungen in seinem Verantwortungsbereich. Vor den Aktualisierung stellt der Kunde sicher, dass er über die notwendigen Backups zur Wiederherstellung verfügt und die neuen Versionen auf korrekte Funktion im Projekt geprüft hat.
  7. SysEleven ist von der Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Leistung befreit, wenn und soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Etwa bestehende Zeitpläne werden automatisch entsprechend angepasst. Sollte der Kunde die Nichterbringung der Mitwirkungsleistung zu vertreten haben, ist er von seiner Zahlungspflicht nicht befreit und sollte SysEleven dadurch ein weitergehender Schaden entstehen, so hat der Kunde diesen Schaden zu ersetzen.
  8. Soweit der Kunde eigenständig Software auf der ihm durch SysEleven zur Verfügung gestellten Leistung installiert, ist der Kunde dafür verantwortlich, die Funktionsfähigkeit seiner eigenständig installierten Software sicherzustellen.
  9. Sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz mehrmaligem Hinweis bei der Aktualisierung der in seinem Verantwortungsbereich liegenden Software nicht nachkommt, behält sich SysEleven vor diese Aktualisierungen durchzuführen. SysEleven wird dem Kunden dazu eine angemessene Frist für die Aktualisierung setzen.
    SysEleven wird den Kunden 30 Tage vor einer durch SysEleven durchgeführten Aktualisierung darüber informieren,
    1. dass und wann eine Aktualisierung durch SysEleven erfolgen und
    2. auf welche neue Version der Software aktualisiert wird.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen unverzüglich und so präzise wie möglich bei SysEleven anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Mitwirkung, gilt § 536c BGB analog.

6.     Nutzungsrechte

  1. SysEleven räumt dem Kunden ein einfaches inhaltlich auf den Vertragszweck sowie räumlich auf den Ort der vertragsgemäßen Nutzung beschränktes, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit nicht ausdrücklich zwischen dem Kunden und SysEleven etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Der Kunde darf die Software nur bearbeiten, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software gemäß Einzelvertrag abgedeckt ist.
  3. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solche unabdingbar erlaubt und/oder eine ausdrücklich abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Der Kunde ist zur Dekompilierung nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn SysEleven nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Software herzustellen. Im Übrigen ist der Kunde ohne ausdrücklich abweichende Vereinbarung mit SysEleven nicht berechtigt, weitergehende Geschäftsgeheimnisse durch Beobachten, Untersuchen, durch Rückbau oder Tests („Reverse-Engineering“) zu erlangen, soweit die zur Verfügung gestellte Software nicht öffentlich verfügbar sind.
  5. Der Kunde darf die Leistung Dritten nur entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stellen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Leistung gemäß Einzelvertrag abgedeckt ist.
  6. Der Kunde muss die Lizenzbedingungen der genutzten Software einhalten. Sofern die Lizenz der Software SysEleven dazu verpflichtet, diese dem Kunden zur Verfügung zu stellen, wird SysEleven diese zum Abruf bereitstellen.
  7. Soweit der Kunde SysEleven aufgrund seiner Mitwirkungspflichten geschützte Inhalte überlässt (z.B. Grafiken, Marken und sonstige urheber- oder markenrechtlich geschützte Inhalte), räumt er SysEleven ein einfaches, inhaltlich auf den Vertragszweck beschränktes, räumlich auf den Ort der vertragsgemäßen Nutzung beschränktes, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht zur Durchführung der vereinbarten Leistung ein.
  8. Der Kunde versichert, dass er alle erforderlichen Rechte an überlassenen Kundenmaterialien besitzt, um SysEleven die entsprechenden Rechte einzuräumen. Sollte der Kunde nicht Inhaber der erforderlichen Rechte sein, wird er die erforderlichen Rechte bei den Rechtinhabern einholen.
  9. Werden im Auftrag des Kunden Arbeitsergebnisse entwickelt, räumt SysEleven dem Kunden ein einfaches inhaltlich auf den Vertragszweck sowie räumlich auf den Ort der vertragsgemäßen Nutzung beschränktes, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein soweit nicht gesetzliche Beschränkungen und/oder Nutzungsrechte Dritter dem entgegenstehen und nicht zwischen dem Kunden und SysEleven ein weitergehendes Nutzungsrecht ausdrücklich unter Bezugnahme auf diese Regelung schriftlich vereinbart wurde.

7.     Nutzungsbedingungen

  1. Der Kunde wird die Leistung der SysEleven nicht in einer Weise nutzen, die die von SysEleven dem Kunden zur Verfügung gestellte Leistung kompromittiert bzw. in einer Weise nutzen, die dazu führt, dass die Leistungsfähigkeit der SysEleven gegenüber ihren Kunden eingeschränkt wird.
  2. Darüber hinaus wird der Kunde die Leistung der SysEleven nicht zu missbräuchlichen und/oder rechtswidrigen Zwecken nutzen oder in einem Maße nutzen, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Missbräuchliche Zwecke sind insbesondere das Verbreiten, Herunterladen oder Veröffentlichen von Inhalten und/oder Tätigkeiten, die Rechte Dritter verletzen oder beeinträchtigen können. Missbräuchliche Zwecke sind u. a. auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, Inhalte, die geeignet sind Kinder und Jugendliche in ihrem Wohl zu beeinträchtigen und/oder sittlich schwer gefährden können, Cyberstalking, Inhalte die der Volksverhetzung oder dem Terrorismus dienen, die zu Straftaten anleiten oder aus einem anderen Grund rechtswidrig sind.
  3. Soweit und sofern SysEleven Kenntnis über den Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen erhält, wird SysEleven die entsprechenden Inhalte sperren und/oder löschen. Kenntnis erlangt SysEleven, wenn sie durch die zuständige Behörde oder ein Gericht aufgefordert wird, bestimmte Inhalte zu sperren oder zu löschen. Kenntnis erlangt SysEleven ebenfalls, wenn ein Nutzer auf gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Inhalte hinweist. SysEleven führt keine Inhaltemoderation auf ihren Services durch.
  4. SysEleven wird – soweit durch oder aufgrund Gesetz zulässig – den Kunden über die Sperrung/Löschung seiner Inhalte informieren.
  5. Wird Kenntnis aufgrund der Meldung eines Nutzers erlangt, wird SysEleven unter Beachtung aller Interessen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit prüfen, inwieweit die Sperrung der Inhalte aufrechterhalten wird,
  6. Der Kunde ist im Fall der Sperrung/Löschung seiner Inhalte berechtigt, die Entscheidung anzufechten.
  7. SysEleven ist bei Verstoß gegen diese Bedingungen durch den Kunden berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das gilt insbesondere, wenn die Löschung/Sperrung der Inhalte aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung erfolgt Der Kunde stellt SysEleven von allen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die durch den Verstoß entstanden sind und hält SysEleven schadlos.

8.     Vertragslaufzeit und Kündigung, Beendigung und Abwicklung

  1. Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der Annahme des Angebotes. Die Laufzeit der Nutzung der konkreten Leistung der SysEleven richtet sich nach der Vereinbarung in den jeweiligen Einzelverträgen. Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrages beginnt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung durch SysEleven an den Kunden.
  2. Ist eine automatische Verlängerung der Laufzeit einer konkreten Leistung vereinbart, richtet sich diese nach der Vereinbarung im Einzelvertrag.
  3. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung. Ist keine Kündigungsfrist vereinbart, gilt das Folgende: Wird in einem Einzelvertrag ein Commitment von mindestens 12 Monaten vereinbart, verlängert sich die Laufzeit um weitere zwölf Monate, wenn der Einzelvertrag nicht mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Wird in dem Einzelvertrag die Nutzung von On-Demand-Leistungen vereinbart, wird keine feste Laufzeit vereinbart. Der Kunde kann die Nutzung der On-Demand-Leistung jederzeit beenden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  4. Die Kündigung eines Einzelvertrages bzw. das Beenden der Nutzung der On-Demand-Leistung ist nicht einer Kündigung des Rahmenvertrages gleichzusetzen.
  5. Die Kündigung des Rahmenvertrages erfordert das Löschen der Organisation im Onboarding-Service. Das Löschen einer Organisation erfolgt durch den letztverbliebenen Nutzer einer Organisation. Eine Löschung der Organisation ist erst mit Kündigung aller Einzelverträge möglich, unter der Einschränkung, dass die Kündigung des Rahmenvertrages erst mit Beendigung des letztverbliebenen Einzelvertrages wirksam wird.
  6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  7. Das Beenden der Nutzung von Services führt zur Löschung der damit generierten oder darin gespeicherten Daten. Der Kunde wird diese, sofern SysEleven ihm darauf Zugriff gewährt, vor Beendigung der Nutzung eigenständig sichern und löschen.
  8. SysEleven kann auf Anfrage mit dem Kunden und dem vom Kunden benannten Dritten eng zusammenarbeiten und sicherstellen, dass während der Überleitung keine Störungen der Leistungserbringung auftreten und der Kunde oder der von dem Kunden benannte Dritte in der Lage ist, den Betrieb der vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages aufzunehmen. Insoweit kann SysEleven eine entsprechende Dokumentation erstellen und überlassen. Der Kunde hat hieran mitzuwirken.
  9. Der Vergütungsanspruch von SysEleven für die monatliche Vergütung sowie alle sonstigen Kosten, bleibt bis zu endgültigen Einstellung der Leistung bestehen. Im Einzelfall kann für diesen Zeitraum eine Reduzierung der Kalendermonatsvergütung, der vereinbarten Verfügbarkeitslevel und der Gewährleistungsbedingungen vereinbart werden.
  10. Nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, dass der Kunde alle übergebenen Daten hat lesen und verarbeiten können, werden die Daten auf den Systemen im Rechenzentrum von SysEleven gelöscht und diese Löschung dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Zur Klarstellung: Nutzt der Kunde die Leistung über das Ende einer Einzelvertragslaufzeit hinaus, weil ein Wechsel auf seine eigenen IT-Systeme oder zu einem anderen Anbieter oder aus einem anderen Grund nach Beendigung des Einzelvertrages, ist diese Nutzung bis zur endgültigen Aufgabe der Nutzung zu vergüten. Mit dieser weiteren Nutzung wird weder ein gekündigtes Vertragsverhältnis verlängert noch ein neuer Vertrag über die Nutzung der Leistungen geschlossen.

9.     Vergütung, Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten, Preisanpassung

  1. Für jedes Projekt wird eine monatliche Rechnung erstellt, welche alle im Rahmen dieses Projektes erbrachten Leistungen enthält.
  2. Abgerechnet wird gemäß der im Einzelvertrag angegebenen Preise bzw. der zum Zeitpunkt des Bestellens der Leistung über den Selfservice gültigen Preisliste nach dem verbrauchten Volumen bzw. der gebuchten Leistung. Rechnungspositionen deren Höhe im Abrechnungsmonat vorab bekannt sind, werden monatlich vorab berechnet. Leistung, die nach Verbrauch abgerechnet wird, wie z. B. Traffic, wird nachträglich im Folgemonat abgerechnet. Sofern in den produktspezifischen Bedingungen nicht anders angegeben, zahlt der Kunde dabei nur für die tatsächliche Nutzung des Service. Diese wird mindestens stündlich erfasst. Jede begonnene Stunde wird rückwirkend im Folgemonat abgerechnet („Pay as you go“-Modell). Die Preise richten sich nach der zum Zeitpunkt des jeweiligen Einzelvertragsschlusses gültigen Preisliste.
  3. Soweit nicht anders gekennzeichnet, verstehen sich von SysEleven genannte Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Kostenpflichtige Zusatzleistungen, die der Kunde nach Vertragsschluss zusätzlich in Anspruch nimmt, sind nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste bzw. nach der Vereinbarung zwischen SysEleven und Kunde zu vergüten.
  4. Ist ein Festpreis als Einmalzahlung vereinbart, ist dieser nach Erhalt der Rechnung ohne Abschlag zur Zahlung fällig. Wird eine Zahlung des Festpreises in Teilbeträgen vereinbart, ist der vereinbarte Teilbetrag nach Erhalt der Teilrechnung ohne weiteren Abschlag fällig.
  5. Wird die vereinbarte Leistung nach Aufwand vergütet, erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich nachträglich für den vorangegangenen Monat. Die Rechnung wird auf der Grundlage von Leistungsnachweisen erstellt, die der Rechnung beigefügt werden. Werden Leistungen nach Zeit abgerechnet, so sind die Intervalle den entsprechenden Leistungsbeschreibungen zu entnehmen. Die Leistungsnachweise gelten als abgenommen, wenn der Kunde ihnen nicht binnen höchsten zehn (10) Werktagen nach Eingang widerspricht.
  6. SysEleven ist nach billigem Ermessen berechtigt, die Preise für ihre Leistung der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder andere geänderte maßgebliche Marktbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von SysEleven die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. SysEleven wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen; also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
  7. Bei vereinbarten Teilleistungen und für Teilrechnungen gelten die Regelungen hinsichtlich der Vergütung und Preisgestaltung wie vor entsprechend.
  8. Rechnungen werden elektronisch als PDF per Email übermittelt. Für alle anderen Verfahren wird eine Gebühr erhoben.
  9. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Die Verzugsvoraussetzungen und -folgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist eine fällige Zahlung eines Kunden mehr als drei Monate fällig bzw. zum dritten Male angemahnt worden, behält SysEleven sich vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Ist ein Teilbetrag einer Rechnung streitig, so ist stets der unstreitige Teil zu bezahlen.
  10. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen fälligen Ansprüchen möglich. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.

10.  Produkte Dritter

  1. Soweit Softwareprodukte Dritter für die Leistung der SysEleven verwendet werden, gelten die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters.
  2. SysEleven wird dem Kunden die Lizenzbedingungen von Software Dritter zur Verfügung stellen, wenn er diese Software über SysEleven bezieht und eigenständig verwaltet.
  3. Dem Kunden ist bewusst, dass die Bedingungen der Softwareprodukte Dritter durch diese geändert werden können. Sofern die Änderung der Bedingungen auf die Erbringung der Leistung der SysEleven gegenüber dem Kunden haben sollte, ist SysEleven berechtigt aber nicht verpflichtet, einen adäquaten Ersatz für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu nutzen. SysEleven wird den Kunden über Änderungen vorab informieren.
  4. Sollte die Software Fehler aufweisen, ist SysEleven berechtigt eine Ersatzlösung zu stellen.

11.  Wartungsarbeiten

SysEleven behält sich vor regelmäßig Wartungsarbeiten sowohl an der zugrunde liegenden Hardware als auch an der für die Erbringung der Leistung notwendige Software zum Erhalt der Sicherheit und Verfügbarkeit und zur Weiterentwicklung der Services durchzuführen.

12.  Support

Der Kunde kann, soweit einschlägig, zwischen unterschiedlichen Support-Plänen wählen. Informationen zu den Support-Plänen sind auf der Webseite abrufbar oder dem Einzelvertrag zu entnehmen.

13.  Service Level Agreement – Service Level Objectives

Soweit nicht anders in dem Service Level Agreement angegeben, gewährt SysEleven keine Verfügbarkeit auf die angebotenen Leistungen. Störungen dieser Leistungen werden schnellstmöglich behoben.

14.  Gewährleistung, Verjährung, Haftung

  1. SysEleven gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Leistung. Soweit nachfolgend oder im Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.
  2. Für Mängel der zur Verfügung gestellten Leistung der SysEleven haftet SysEleven nach den Gewährleistungsregelungen des Mietrechts (§§ 536ff. BGB), jedoch nach der Maßgabe, dass eine Schadensersatzpflicht entgegen § 536a Abs. 1 BGB nur im Falle eines Verschuldens nach den Vereinbarungen des jeweiligen Einzelvertrages besteht.
  3. Eine Mangelanzeige hat unverzüglich über die auf der Webseite der SysEleven einsehbaren Kontaktmöglichkeiten zu erfolgen unter einer detaillierten Beschreibung des beanstandeten Mangels. Beanstandete Fehler müssen reproduzierbar sein.
  4. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung der SysEleven bei vertragsgemäßer Nutzung die im Einzelvertrag vereinbarte Leistung nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur im Einzelvertrag vereinbarten Verwendung wesentlich auswirkt.
  5. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht
    1. bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Produkte der SysEleven
    2. bei einer Fehlbedienung durch den Kunden
    3. im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen des Kunden, die für die Nutzung der Leistung nicht geeignet sind,
    4. wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und SysEleven infolge der Unterlassung der unverzüglichen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte oder
    5. wenn der Kunde den Mangel bei Vertragsschluss kennt und sich unter ausdrücklichen Verweis auf diese Regelung der Kunde sich seine Rechte nicht vorbehalten hat.
  6. Soweit ein Mangel vom Kunden angezeigt wurde und die Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht ausgeschlossen sind, ist SysEleven berechtigt, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist – durch Maßnahmen nach eigener Wahl – zu beseitigen. Der Kunde gibt SysEleven in angemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mangelbeseitigung. Eine Nacherfüllung ist auch dann erfüllt, dass dem Kunden Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand der der Leistung zugrundeliegenden Software oder gleichwertiger vorhergehender Programmstand der der Leistung zugrundeliegenden Software , der den Fehler nicht enthalten hat, ist zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
  7. Der Kunde ist bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Mangelbeseitigung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Mangelbeseitigung durch SysEleven insbesondere berechtigt, das geschuldete Entgelt entsprechend des Ausmaßes der Beeinträchtigung dahingehend herabzusetzen (Minderung), dass er die Gewährung der im Einzelvertrag ausgewiesenen Guthaben innerhalb von zehn (10) Tagen geltend macht.
  8. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sofern das Gesetz für die Verjährung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche Höchstfristen vorsieht, verjähren die Ansprüche jedoch spätestens mit Ablauf dieser gesetzlichen Höchstfristen. Ansprüche nach Rücktritt oder Minderung, die nur innerhalb eines Jahres ab Zurverfügungstellung der Leistung erklärt werden können, verjähren jedoch nicht früher als drei Monate seit der Abgabe der Rücktritts- oder Minderungserklärung, d. h. spätestens fünfzehn Monate seit zur Verfügungstellung der Leistung.
  9. SysEleven haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der SysEleven, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  10. Die Haftung für Datenverlust ist beschränkt auf den Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung zulässiger Sicherungskopien und Durchführung erforderlicher Vorsorgemaßnahmen im Verantwortungsbereich des Kunden angefallen wäre. § 254 BGB bleibt unberührt.
  11. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden, für die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie.
  12. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten unmittelbar auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SysEleven.
  13. SysEleven erklärt, dass sie Inhaber aller Rechte ist, die zur Erfüllung des Vertrages und seines Zwecks erforderlich sind.
  14. Macht ein Dritter gegenüber einer Vertragspartei geltend, dass eine Leistung der anderen Vertragspartei seine Rechte verletzt, benachrichtigt die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich. Die Vertragspartei, die die Rechte eines Dritten verletzt, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf jeweils eigene Kosten abzuwehren. Der anderen Vertragspartei ist es nicht gestattet, Ansprüche Dritter ohne vorherige Zustimmung derjenigen Vertragspartei anzuerkennen, welche die Rechte Dritter verletzt hat oder die zugrunde liegenden Tatsachen zuzugestehen oder hierüber einen Vergleich zu schließen.
  15. Gleiches gilt entsprechend für Ansprüche Dritter, denen eine Vertragspartei aufgrund von wettbewerbswidrigen oder schutzrechtsverletzenden Handlungen der anderen Vertragspartei ausgesetzt ist.
  16. Erbringt SysEleven bei der Fehlersuche oder -beseitigung auf Anforderung Leistungen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar ist.

15.  Vertraulichkeit

  1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen über Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind und aufgrund eines berechtigten Interesses des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, gleich welcher Natur und Form sie sind. Darunter fallen insbesondere auch mündliche Informationen, Schreiben, Memoranden, Berichte, Unterlagen, Untersuchungen, Analysen, Zeichnungen, Briefe, Computerausdrucke, Softwareprogramme, Spezifikationen, Daten, graphische Darstellungen, Tabellen, Tonaufnahmen, bildliche Vervielfältigungen sowie jede Art von Kopien der vorbezeichneten Informationen, für die die preisgebende Partei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat.
  2. Die Parteien werden vertrauliche Informationen streng vertraulich behandeln und nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Keine der nachbenannten Gesellschaften gilt als dritte Partei: die secunet Security Networks AG, die secunet International GmbH & Co. KG, die secunet International Management GmbH, soweit diesen im Rahmen der Durchführung zur Umsetzung des Vertragszwecks durch SysEleven Informationen zwingend zugänglich gemacht werden müssen. Die Parteien dürfen jeweils vertrauliche Informationen an solche Mitarbeiter weitergeben, welche die jeweilige vertrauliche Information für Zwecke der Durchführung des Vertrages benötigen, sofern der jeweilige Mitarbeiter sich durch eine schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung zur Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichtet hat.
  3. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen die,
    1. zum Zeitpunkt ihres Erhalts durch die empfangende Partei bereits offenkundig waren;
    2. zum Zeitpunkt des Erhalts durch die empfangende Partei bereits im Besitz der empfangenden Partei waren;
    3. ohne Zutun der empfangenden Partei nach ihrem Erhalt offenkundig werden;
    4. von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich werden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von der empfangenden Partei erhalten haben oder
    5. durch gesetzliche Bestimmungen, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen offenzulegen sind. Die offenlegende Partei informiert die preisgebende Partei nur soweit gesetzliche Bestimmungen, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen eine Information über die Offenlegung vertraulicher Informationen vorsehen.
  4. Sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, enden die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach den Regelungen dieses Paragraphen fünf (5) Jahre nach Beendigung des Rahmenvertrages.

16.  Datenschutz

Erhalten die Parteien im Rahmen des Vertragszwecks den Zugang zu personenbezogenen Daten, haben sie und mit ihnen vertraglich im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten verbundene Dritte die Vorschriften über den Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der jeweils gültigen nationalen Rechtsvorschriften zum Datenschutz sicherzustellen und diese Daten entsprechend dem Stand der Technik zu schützen. Sofern notwendig, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

17.  Compliance

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorgaben des Verhaltenskodexes für Lieferanten und Geschäftspartner einzuhalten (Verhaltenskodex für Lieferanten und Geschäftspartner) und insbesondere die anwendbaren gesetzlichen Regelungen zur Korruptionsbekämpfung sowie die anwendbaren Kartellrechtsvorschriften zu beachten.
  2. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen ist SysEleven berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen. Der Auftragnehmer stellt SysEleven von allen Schäden und Ansprüchen Dritter, die durch den Verstoß entstanden sind, frei und hält SysEleven schadlos.

18.  Referenzangaben

  1. SysEleven ist berechtigt, auf der eigenen Website und in eigenen Unterlagen bei der Angabe von Referenzen zu Werbezwecken auf für den Kunden zu erbringende oder erbrachte Leistungen hinzuweisen und zu diesem Zweck auch das Logo und die Firma (ggf. abgekürzt) des Kunden zu verwenden. Darüber hinaus darf SysEleven über den Auftrag des Kunden und das Projekt Presserklärungen veröffentlichen.
  2. Der Kunde räumt SysEleven für die Dauer des Vertragsverhältnisses das einfache, übertragbare, auf den vorbenannten Zweck inhaltlich beschränkte Recht ein, das Logo des Kunden sowie die Firmierung zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung des Logos wie auch der Firma des Kunden ist nur dann zulässig, soweit der Kunde vorab einer solchen zugestimmt hat.
  3. Soweit die Referenzangaben des Kunden (Logo, Firma) in den Unterlagen der SysEleven als Print-Unterlagen genutzt werden, dürfen bereits hergestellte Unterlagen über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus verbraucht werden.

19.  Abwerbeverbot

  1. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, während der Vertragslaufzeit keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben.
  2. Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden.
  3. In jedem Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch eine Partei gegen die vorgenannte Verpflichtung ist die jeweils andere Partei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters von der jeweils anderen Partei durch das Landgericht Berlin auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist, es sei denn, die abwerbende Partei weist nach, dass sie den Mitarbeiter nicht abgeworben hat.
  4. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.

20.  Schlussbestimmungen

  1. Sollte dieser Vertrag eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke enthalten oder eine oder mehrere Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Für die vorbezeichneten Fälle verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt, sodass der mit diesem Vertrag beabsichtigte Zweck so weit wie möglich erreicht wird bzw. die Lücke in diesem Sinne geschlossen wird.
  2. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien und alle mit ihm in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für das Vertragsverhältnis der Parteien und alle mit ihm in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten ist Berlin. Von dieser Gerichtsstandsklausel unberührt bleibt das Recht der Parteien einstweiligen Rechtsschutz bei den gesetzlich jeweils zuständigen Gerichten zu beantragen.

21.  Produktspezifische Geschäftsbedingungen

Abhängig von der vereinbarten Leistung gelten folgende produktspezifische Bedingungen

  1. SysEleven *aaS – produktspezifische Bedingungen für IT-Leistungen im as-a-Service Modell
  2. SysEleven Managed Services – produktspezifische Bedingungen für gemanagte IT-Services

SysEleven *aaS – produktspezifische Bedingungen für IT-Leistungen im „as-a-Service“-Modell

Stand: September 2024

1. Allgemeines

  1. Die SysEleven GmbH (im Folgenden „SysEleven“) ist ein Tochterunternehmen der secunet Security Networks AG und bietet Produkte und Dienstleistungen (im Folgenden „Leistung“) in den Bereichen Cloud-Dienste, Web-Hosting, Managed Hosting im B2B-Bereich an. Der Kunde (im Folgenden „Kunde“) möchte diese Leistungen zu den nachstehenden Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen.
  2. Das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. SysEleven behält sich vor, geeignete Nachweise für die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen.
  3. Die vorliegenden produktspezifischen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SysEleven.
  4. Sollten sich Regelungen in den Anhängen mit Regelungen im allgemeinen Teil der produktspezifische Bedingungen für IT-Leistungen im as-a-Service Modell ganz oder in Teilen widersprechen, so hat die Regelung in den Anhängen Vorrang.

2. Vertragsgegenstand

  1. SysEleven bietet verschiedene IT-Leistungen als Self-Service Angebot in einem Modell der geteilten Verantwortung an. Der Verantwortungsbereich von SysEleven umfasst die Bereitstellung und Aktualisierung der benötigten Plattform inklusive der zur Nutzung notwendigen Interfaces und Services.
  2. Kunden können IT-Leistungen über definierten Schnittstellen in Anspruch nehmen und zurückgeben bzw. werden im Auftrage des Kunden eingerichtet oder zurückgegeben. SysEleven hält hierzu Schnittstellen und Kanäle bereit, über die der Kunde die Steuerung von Ressourcen flexibel vornehmen kann.
  3. Es wird eine Obergrenze der maximal nutzbaren Ressourcen vereinbart. Im Folgenden wird diese als Quota bezeichnet. Die Höhe der Quota muss sicherstellen, dass die Prozesse im Verantwortungsbereich von SysEleven nicht beeinträchtigt werden. Diese Quota kann einvernehmlich verändert werden.
  4. Der Kunde bekommt einen administrativen Account zum Managen des Services.

3. Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde versteht, dass er allein für die über die Schnittstelle veränderbare Konfiguration der durch ihn genutzten IT-Leistung und die Nutzung weiterer Services verantwortlich ist. Der Kunde bestätigt, dass er über das notwendige technische Wissen verfügt, um die korrekte Administration der durch ihn genutzten IT-Leistung zu gewährleisten.
  2. Der Kunde ist vollumfänglich verantwortlich für von ihm installierte Software. SysEleven ist in keiner Weise in deren Administration involviert.
  3. Dem Kunden ist bewusst, dass er den Zustand seines Services und die darin verwalteten Daten jederzeit und eigenständig wieder herstellen können muss.
  4. Eventuelle Replikationen von Daten als Teil bestimmter Services sind nicht als Backup gegen Datenverlust anzusehen.
  5. Dem Kunden ist die Dokumentation der IT-Leistung bekannt.
  6. Der Kunde ist verantwortlich für die Autorisierung von Zugriffen auf die Schnittstelle, die IT-Leistung und den Service.
  7. Der Kunde ist verantwortlich für die Vornahme weiterer sicherheitsrelevanter Einstellungen, wie z.B. die Konfiguration von Benutzerrechten, Backup-Maßnahmen, um die Integrität und Verfügbarkeit der Daten und die Sicherheit des Services zu gewährleisten.

4. Support

Der Kunde hat, soweit einschlägig, Zugang zu einer umfassenden Online-Dokumentation sowie einer Wissensdatenbank, die Anleitungen und häufig gestellte Fragen (FAQs) enthält, um bei der Nutzung des Services zu unterstützen.

1. Vertragsgegenstand

  1. SysEleven bietet ihren Kunden unter der Begrifflichkeit „Infrastructure as a Service“ (IaaS) Rechen-, Speicher- und Netzwerk-Ressourcen (im Weiteren „Ressourcen“ genannt) an.
  2. Genauere Informationen zu Art und Nutzung der Infrastruktur und der Services finden sich im Servicekatalog der SysEleven OpenStack Cloud.

2. Support

SysEleven leistet Support nur nach den Supportplänen.

Anlagen:

Servicekatalog SysEleven OpenStack Cloud

1. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung einer Funktionalität mit der dedizierte Datenbankmanagementsysteme (im Weiteren „DBMS“ genannt) erzeugt werden, auf die der Kunde Zugriff erhält. Es liegt dabei in der alleinigen Verantwortung des Kunden, jedes DBMS über Konfigurationen zu verwalten. Der Kunde erhält Zugriff auf die Database-as-a-Service-API (im Weiteren „Schnittstelle“ genannt), über die der Kunde selbständig DBMS starten und stoppen kann.

2. Support

Für SysEleven DBaaS wird Produktsupport im Rahmen des Plans „Self-Service“ angeboten.

1. Vertragsgegenstand

  1. SysEleven bietet mit MetaKube Core eine gemanagte Kubernetes Umgebung als geteilte Plattform für seine Kunden an. Kunden können damit Kubernetes Cluster in Ihren Projekten anlegen und verwalten, ohne Kubernetes installieren zu müssen.
  2. Zur Verwaltung bietet SysEleven ein Application Programming Interface („MetaKube Core API“) an.
  3. MetaKube Core ist nicht allein lauffähig und benötigt die Leistungen der SysEleven OpenStack Cloud, die der Kunde separat beauftragen muss.
  4. Der Verantwortungsbereich von SysEleven und der des Kunden ist in den MetaKube Support Policies beschrieben.

2. Support

SysEleven leistet Support für MetaKube Core nur nach den MetaKube Support Policies und den Supportplänen.

Anlagen:

MetaKube Support Policies

1. Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist die Möglichkeit, über ein Application Programming Interface (API) in einen Kubernetes-Cluster einen Kubernetes-Controller zu installieren.
  2. Der Kubernetes-Controller ermöglicht den Zugriff auf einen von SysEleven verwalteten Softwarekatalog und kann individuell ausgewählte Software aus diesem konfigurieren und installieren.
  3. Der Kunde hat Zugriff auf eine Liste von Vorgängen (im folgenden Workflow-Katalog genannt), mit denen er Software vor dem Ausrollen testen kann.
  4. Die in den Katalogen enthaltenen Leistungen unterliegen einem Life-Cycle-Management (LCM), welches durch SysEleven durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass diese stets aktuell und funktionsfähig bleiben.
  5. Der Kunde erhält zusätzlich einen eigenen Softwarekatalog zur Registrierung eigener Software. SysEleven muss der Registrierung zustimmen und übernimmt sodann das LCM für diese registrierte Software. Sollte diese Software länger als drei Monate kein Update erhalten, behält sich SysEleven vor, diese aus dem Katalog zu entfernen. Dem Kunden wird dies mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen vorab mitgeteilt.
  6. MetaKube Accelerator ist nicht allein lauffähig und benötigt einen Kubernetes-Cluster als Installationsziel für die Software.

2. Support

Für SysEleven MetaKube Accelerator wird Produktsupport im Rahmen des Plans „Self-Service“ angeboten.

SysEleven Managed Services – produktspezifische Bedingungen für gemanagte IT-Services

Stand: September 2024

1. Allgemeines

  1. Die SysEleven GmbH (im Folgenden „SysEleven“) ist ein Tochterunternehmen der secunet Security Networks AG und bietet Produkte und Dienstleistungen (im Folgenden „Leistung“) in den Bereichen Cloud-Dienste, Web-Hosting, Managed Services im B2B-Bereich an. Der Kunde (im Folgenden „Kunde“) möchte diese Leistungen zu den nachstehenden Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen.
  2. Das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. SysEleven behält sich vor, geeignete Nachweise für die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen.
  3. Die vorliegenden produktspezifischen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SysEleven.

2. Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist der Betrieb von Softwarekomponenten sowie die Durchführung von abgestimmten Handlungen, welche in einem Betriebshandbuch definiert werden (im Weiteren „Managed IT-Services“ genannt).
  2. Die Managed IT-Services können initial von SysEleven installiert und konfiguriert werden. Soll ein bereits bestehender, durch den Kunden verwalteter IT-Service, in den Betrieb übernommen werden, so wird diese Installation vor Inbetriebnahme von SysEleven geprüft.
  3. SysEleven erstellt je nach Art des gemanagten Services Backups der Daten. Genaue Regelungen dazu sind den Leistungsbeschreibungen der einzelnen IT-Services zu entnehmen.
  4. Für Betriebshandbücher gilt:
    1. SysEleven gibt ein Template für die Erstellung des Betriebshandbuches durch den Kunden vor und unterstützt den Kunden beim Befüllen des Templates.
    2. Für die im Betriebshandbuch beschriebenen Handlungen, die vom SysEleven Support durchgeführt werden, ist allein der Kunde verantwortlich.
    3. Für Handlungen auf Basis eines Betriebshandbuchs sichert SysEleven die Durchführung zu, ohne einen Erfolg der beschriebenen Handlungen zu gewährleisten.
  5. Im Rahmen des Betriebs von Softwarekomponenten übernimmt SysEleven die Verantwortung für die Verfügbarkeit der Komponenten und das Life-Cycle-Management.
  6. Wenn kein Update der Software mehr möglich ist, befindet sich die eingesetzte Software im Status „End of Life“ (EOL). Dies führt zu Einschränkungen in der von SysEleven übernommenen Betriebsverantwortung und kann bis zur vollständigen Übergabe der Betriebsverantwortung an den Kunden führen.
  7. Sind die notwendigen Voraussetzungen für den Betrieb der Software nicht mehr gegeben, behält sich SysEleven ein Kündigungsrecht für diese Situation vor.
  8. Die Übernahme des Betriebs durch SysEleven erfolgt im Rahmen des vereinbarten Service Level Agreements („SLA“) und den jeweils gültigen Leistungsbeschreibungen zum Betrieb der jeweiligen Softwarekomponenten.

3. Nutzungsbedingungen

  1. Zur Erhaltung der Verfügbarkeit der vom Kunden genutzten Services kann SysEleven ohne Rückfrage beim Kunden auf unvorhersehbare Situationen reagieren und
    1. Konfigurationsänderungen an den IT-Services vornehmen und
    2. IT-Services neu starten
  2. Der Kunde stimmt einer Berechnung auf Basis von geleisteten Arbeitsstunden gemäß Preisliste zzgl. eventuell anfallender Materialkosten für die Durchführung dieser Maßnahmen zu. SysEleven wird bei der Durchführung darauf achten, dass die Verhältnismäßigkeit von Vertragswert und der Kosten für die Durchführung sowie eventueller Folgekosten gewahrt bleibt.
  3. Die Installation von Applikationen oder Konfigurationen durch den Kunden dürfen nur in Absprache mit der SysEleven GmbH geschehen.
  4. Der Kunde befreit SysEleven von der Erstellung der Backups, wenn aufgrund der Art und Menge der Daten die Durchführung in den geplanten Intervallen nicht möglich ist.
  5. Es gibt einen 8/5 Support zu Servicezeiten für IT-Services in Dev- und Stage-Umgebungen.

4. Mitwirkung des Kunden

Managed IT-Services von SysEleven ist ein Angebot in einem Modell der geteilten Verantwortung. SysEleven übernimmt dabei die Administration der im Angebot angegebenen und durch SysEleven gemanagten IT-Services. Die Verantwortung aller übrigen IT-Services (z.B. Kundenapplikation) des Setups verbleibt vollumfänglich beim Kunden.

SysEleven Service Level Agreement

Stand: September 2024

1. Allgemeines

  1. Die SysEleven GmbH (im Folgenden „SysEleven“) ist ein Tochterunternehmen der secunet Security Networks AG und bietet Produkte und Dienstleistungen (im Folgenden „Leistung“) in den Bereichen Cloud-Dienste, Web-Hosting, Managed Services im B2B-Bereich an. Der Kunde (im Folgenden „Kunde“) möchte diese Leistungen zu den nachstehenden Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen.
  2. Das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. SysEleven behält sich vor, geeignete Nachweise für die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen.
  3. Das SLA gilt ergänzend zu den dem Kunden zur Verfügung gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den soweit einschlägig produktspezifischen Bedingungen der SysEleven.
  4. Sollten sich Regelungen in den Anhängen mit Regelungen im allgemeinen Teil dieses Service Level Agreements ganz oder in Teilen widersprechen, so hat die Regelung in den Anhängen Vorrang.

2. Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses SLA ist die Definition von Leistungsparametern („Service Level Objectives“) zur Messung und Kontrolle der Qualität der nach den Verträgen zu erbringenden IT-Leistungen sowie die Festlegung von Maßnahmen bei Störungen und der Nichteinhaltung der vereinbarten Service Level.
  2. Die nach den Einzelverträgen zu erbringenden SLA sind gesondert in den Anhängen detailliert aufgeführt.
  3. Sofern SysEleven laut den Leistungsbeschreibungen zu den vertraglich festgelegten IT-Services Backups erstellt, nutzt SysEleven diese, um den Zustand nach einem Ausfall wieder herzustellen sofern dies notwendig ist. Sollten die Backups, aus Gründen die der Kunde zu verantworten hat, nicht zur Verfügung stehen, so ist SysEleven von den Pflichten dieses SLA im Falle einer notwendigen Wiederherstellung des Zustands vor dem Ausfall befreit.
  4. Eine angegebene Verfügbarkeit gilt in der angegebenen Höhe für einen Betrachtungszeitraum von 12 Monaten, sofern für Einzelleistungen nicht abweichend vereinbart wurde. Bei Leistungen, die als On-Demand abgerechnet werden, ist der Betrachtungszeitraum der Kalendermonat.
  5. Störungsbehebungen im Rahmen eines optional vereinbarten Betriebshandbuches sind kein Bestandteil dieser Regelungen.

3. Fehlerklassen bei Störungen

Auftretende Störungen der IT-Leistungen wird der Auftragnehmer auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen beseitigen.

  1. Sie werden durch den Kunde nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers in folgende Kategorien unterteilt:
    1. Kategorie A (sehr hohe Priorität): Eine länger als 5 Minuten andauernde, nicht durch den Kunde verursachte betriebsverhindernde Störung für die keine Ersatzlösung zur Verfügung steht. Sie führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Services des Kunden in der Produktivumgebung. Es gibt keine Möglichkeit Ersatzinstanzen der Services zu erzeugen und/oder zu nutzen.
    2. Kategorie B (hohe Priorität): Wie Kategorie A, aber mit einer nur teilweisen Beeinträchtigung der Service des Kunden.
    3. Kategorie C (normale Priorität): Wie Kategorie A, aber mit einer nur geringfügigen Beeinträchtigung oder für die eine temporäre Ersatzlösung zur Verfügung steht. Der Service des Kunden kann im Wesentlichen weitergeführt werden.
    4. Kategorie D (geringe Priorität): Wie Kategorie C, aber mit keiner oder nur einer unwesentlichen Beeinträchtigung des Service des Kunde.
  1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von SysEleven, welche Mittel für die Beseitigung einer Störung eingesetzt werden. Sollte SysEleven feststellen, dass die Störung in der festgelegten Zeitspanne nicht erfolgreich beseitigt werden kann, so wird dem Kunde unverzüglich die zusätzlich benötigte Zeit zur Beseitigung der Störung mitgeteilt.
  2. Beim Vorliegen von Störungen der Kategorie A und B stellt SysEleven bis zur vollständigen Beseitigung der Störung innerhalb der Beseitigungsfrist eine Behelfslösung („work around“) bereit, sollten sich die Störungen nicht binnen dieser Frist beheben lassen.

4. Service Level Objectives

  1. SysEleven gewährt Service Leven Objectives (im Weiteren „SLOs“ genannt) nur für Produktivumgebungen des Kunden, nicht für Dev- und Stage-Umgebungen.
  2. Angegebene Verfügbarkeiten gelten nicht, wenn die vom Kunden gewählte Umgebung (beispielsweise eine Region) von einem Totalausfall betroffen ist und der Kunde gleichzeitig eine mögliche Erweiterung der Umgebung (beispielsweise zwei Regionen) nicht an- oder vorgenommen hat, die einen Ausfall seiner Services verhindert hätte.
  3. Soweit nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart, gilt:
    1. SysEleven handelt nach Ermessen und orientiert sich bei der Priorisierung an Dringlichkeit und Auswirkung der Störung, sofern möglich.
    2. Die Arbeiten an der Behebung der Störung beginnen schnellstmöglich.
    3. Kunden können sich an zentraler Stelle über den Fortschritt der Arbeiten informieren.
  4. Es gibt keine garantierte Wiederherstellungszeit
  5. Darüber hinaus bietet SysEleven für seine IT-Leistungen spezifische Service Level Objectives (SLO) an, die in den Anhängen pro IT-Leistung weiter detailliert beschrieben sind.
  6. Für angegebene Verfügbarkeiten gilt:
    1. SysEleven gewährt keine Verfügbarkeit auf nicht durch SysEleven administrierte IT-Services.
    2. SysEleven gewährt keine Verfügbarkeit für nicht redundant ausgelegte, durch SysEleven betriebene IT-Services.

5. Berechnung einer Verfügbarkeit

Wenn SysEleven ein SLO zur angestrebten Verfügbarkeit für eine IT-Leistung angegeben hat, so gilt diese im Mittel für den betrachteten Zeitraum.

Die tatsächlich erreichte Verfügbarkeit wird wie folgt errechnet, wobei die Gesamtzeit dem vereinbarten Zeitrahmen und die Ausfallzeit in Minuten entspricht:

Verfügbarkeit in % = 100* (Gesamtzeit-Ausfallzeit) / Gesamtzeit

6. Verfügbarkeitsreport

SysEleven stellt eine Statusseite zur Nachverfolgung zur Verfügung und SysEleven überwacht die Funktionsfähigkeit der Services. Im Falle einer Störung informiert SysEleven den vom Kunde definierten Ansprechpartner nach Best Effort, damit er prüfen kann, ob er betroffen ist und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Bei Wiederherstellung des Service wird der Kunde ebenfalls informiert.

7. Ausfallzeit

  1. Ein Störung liegt vor, wenn die Leistung der SysEleven die vertragsgemäßen Funktionen nicht erfüllt.
  2. Der Zeitraum während die IT-Leistung von einer Störung der Kategorie A im produktiven Betrieb betroffen ist. Die Ausfallzeit wird in Minuten angegeben.
  3. Ein benötigter Zeitraum zum Einspielen von Daten des Kunden zählt nicht als Ausfallzeit.
  4. Die Messung der Ausfallzeit beginnt mit dem Eingang der Alarmmeldung durch das Überwachungssystem von SysEleven oder der Meldung des Kunden über den Standardmeldeweg.
  5. Die Ausfallzeit endet, sobald SysEleven die Störung beseitigt hat und die Beseitigung der Störung dem Kunden per E-Mail oder Telefon angezeigt wurde. Als Anzeige der Störungsbeseitigung gilt auch die Wiederverfügbarkeit des Service. SysEleven beseitigt Störungen nach Best Effort.
  6. Grundsätzlich werden Ausfallzeiten ausgeschlossen, die nachweislich auf Fehler des Softwareherstellers zurückzuführen sind, sofern nicht die SysEleven GmbH gleichzeitig Softwarehersteller ist. SysEleven unternimmt wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, um Fehler des Softwareherstellers frühzeitig zu erkennen.
  7. Nicht als Ausfallzeit zählen Störungen, die
    1. durch Änderungen an Netzwerkinfrastruktur verursacht wurde, die nicht von der SysEleven GmbH durchgeführt wurden und somit nicht in ihrem Einflussbereich liegen (z.B. Routing im Internet).
    2. durch eine vom Kunden selbst vorgenommene und nicht durch SysEleven geprüfte bzw. genehmigte Änderung auftreten.
    3. auf das allgemeine Betriebsrisiko einer Internetanbindung zurückzuführen ist, zum Beispiel Beeinträchtigungen durch DDoS-Angriffe.
  8. Nicht als Störung zählen:
    1. Störungen, die vom Kunden gemeldet wurden obwohl keine Störung vorlag.
    2. Zeiträume, in denen
      1. planmäßig vorab angekündigte Wartungsarbeiten oder
      2. ungeplante, aber dringend notwendige Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
    3.  Leistungseinschränkungen oder -ausfälle, die
      1. durch eine unübliche Nutzung der IT-Leistung seitens des Kunden auftreten
      2. durch unsachgemäße oder den Produktivbetrieb beeinflussende Änderungen seitens des Kunden ausgelöst wurden.
      3. durch Veränderungen durch SysEleven im Auftrage des Kunden verursacht wurden. Bei der Durchführung von Änderungen (Changes) kann es grundsätzlich zu bekannten, unvermeidbaren Störungen beispielsweise durch Neustarts von Diensten und solchen aus unbekannten Gründen kommen
      4. in mangelnder Leistungsfähigkeit der zur Verfügung stehenden technischen Ressourcen (z.B RAM) zum ordnungsgemäßen Betrieb der Applikation begründet sind und die der Kunde trotz entsprechender Mitteilungen durch SysEleven nicht erweitert oder erweitern lässt.
  1.  

8. Guthaben

Sollte SysEleven seinen eigenen Qualitätsansprüchen nicht gerecht werden, so gewährt SysEleven dem Kunden freiwillig ein Guthaben, nach folgender Definition:

  1. Wurde keine Verfügbarkeit für eine IT-Leistung angegeben, so wird kein Guthaben gewährt.
  2. Der Anspruch des Kunden auf ein Guthaben wegen Nichterreichen der für die Leistung angestrebten Verfügbarkeit richtet sich nach der durchschnittlich erreichten Verfügbarkeit im betrachteten Zeitraum. Guthaben werden anschließend nur für solche Monate gewährt, die unterhalb der angegebenen Verfügbarkeit lagen.
  3. Für die Berechnung des Guthabens werden ausschließlich die von SysEleven durchgeführten Messungen und Aufzeichnungen zu Grunde gelegt. Die Höhe von Guthaben für jeden betroffenen Vertrag beschränkt sich auf 25% des ermittelten Vertragswerts für die ausgefallene Leistung.
  4. Guthaben werden für vorab bezahlte Leistungen oder nachträglich, nach Verbrauch abgerechnete Leistungen gewährt und die Höhe wird unterschiedlich ermittelt.
    1. Vorab bezahlte Leistungen: Guthaben werden wie folgt ausgewiesen

Delta der erreichten Verfügbarkeit zur angestrebten Verfügbarkeit der Leistung in %

Guthaben in % des vorab in Rechnung gestellten Betrags

Kleiner gleich 10%

10%

Größer als 10 %

25%

  1. On-Demand abgerufene Leistungen: Guthaben werden wie folgt ausgewiesen

Delta der erreichten Verfügbarkeit zur angestrebten Verfügbarkeit der Leistung in %

Guthaben in % der durchschnittlichen Rechnungsbeträge für diese Leistung in den drei vorangegangenen Monaten

Kleiner gleich 10%

10%

Größer als 10 %

25%

  1. Guthaben werden im Folgemonat von den Kosten der Nutzung derselben Leistung abgezogen. Übersteigt das Guthaben diese, so verfällt der Restbetrag.
  2. Guthaben werden ausschließlich für den direkt von der Störung betroffenen Service gewährt. Für weitere Services, die den gestörten Service verwenden und deshalb nicht die erwarteten Anfrageergebnisse liefern, wird kein Guthaben gewährt.

9. Standardmeldeweg

Die Meldung einer Störung muss der Kunde via E-Mail an support@syseleven.de oder über das Ticketsystem erbringen. In beiden Fällen muss die Störungsmeldung parallel telefonisch unter den Notfallrufnummern der SysEleven erfolgen:

  • +49 30 233 2012 30 (zur Servicezeit) oder
  • +49 30 609 89 22 11 (Notfallhotline 24/7)

Anhänge

  • Anhang 1: Service Level Agreement für Infrastruktur
  • Anhang 2: Service Level Agreement für gemanagte IT-Services
  • Anhang 3: Service Level Agreement für IT-Leistungen im „as a Service“-Modell
  • Anhang 4: Definitionen

1. Allgemeines

Dieses SLA gilt ergänzend zum SysEleven Service Level Agreement.

2. Vertragsgegenstand

  1. Nachfolgende SLOs gelten für die Anbindung von Regionen an das WAN/Internet, sowie die Verfügbarkeit der Infrastruktur in den Rechenzentren geregelt.
  2. SysEleven sichert für jedes Rechenzentren und für jede Region eine redundante Anbindung an WAN/Internet zu.
  3. Sämtliche Infrastruktur im Rechenzentren ist redundant ausgelegt.

3. Service Level Objectives

  1. Verfügbarkeit für Infrastruktur im Rechenzentren im Mittel 99,9 %
  2. Verfügbarkeit für WAN / Internet im Mittel 99,9 %
  3. SysEleven reagiert auf Störungen der Kategorie A und B zur Servicezeit innerhalb von 30 Minuten. Außerhalb davon innerhalb von 60 Minuten.

1. Allgemeines

Dieses SLA gilt ergänzend zum SysEleven Service Level Agreement

2. Vertragsgegenstand

  1. Nachfolgende SLOs gelten allgemein für IT-Services, die im Auftrag des Kunden durch SysEleven betrieben werden. Davon ausgeschlossen ist das Angebot Managed Hosting (PVC), für welches separate SLA Vereinbarungen angeboten werden.
  2. Der Betrieb von IT-Services in einer Kundenumgebung folgt dem Modell geteilter Verantwortung. Sofern vorhanden, werden die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Kunden bzw. der Agentur und SysEleven in den jeweiligen Support Policies detailliert beschrieben. Komponenten des Setups, die vom Kunden betrieben werden, sind von der Verantwortlichkeit durch SysEleven ausgeschlossen.

3. Service Level Objectives

SysEleven bietet SLA Varianten an, die sich durch ihre SLO unterscheiden.

  1. Reaktionszeiten zur Servicezeit

SLA

Fehlerklasse Kategorie

 

A

B

C

D

Basis

Best Effort

Business

1 Stunde

2 Stunden

4 Stunden

Priority

30 Minuten

1 Stunde

2 Stunden

4 Stunden

  1. Reaktionszeiten außerhalb der Servicezeit

SLA

Fehlerklasse Kategorie

 

A

B

C

D

Basis

Best Effort

Business

4 Stunden

Next Business Day

Priority

60 Minuten

2 Stunden

4 Stunden

Next Business Day

  1. Weitere Zeitfenster

SLA

Beginn der Arbeiten

Wiederherstellungszeit nach Beginn der Arbeiten

 

Zur Servicezeit

Außerhalb der Servicezeit

Zur Servicezeit

Außerhalb der Servicezeit

Basis

4 Stunden

Best Effort

Business

1 Stunde

2 Stunden

5 Stunden

8 Stunden

Priority

30 Minuten

1 Stunde

3 Stunden

5 Stunden

  1. Verfügbarkeiten

SLA

Einfache Instanzen

Redundante Instanzen

Basis

Keine

Business

Keine

99,5%

Priority

Keine

99,8%

  1. Alerting

SLA

 

Basis

SysEleven reagiert zur Servicezeit auf eine Störungsmeldung seitens des Kunden über den Standardmeldeweg

Business

SysEleven reagiert 24/7 auf Störungsmeldungen seitens des Kunden über den Standardmeldeweg

Priority

SysEleven reagiert proaktiv auf Störungsmeldungen des Monitorings und informiert den Kunden

  1. Nur für SLA Priority gilt zusätzlich
    1. 24/7 Entstörung für vom Kunden installierter Software nach Betriebshandbuch[1]
    2. Die Behebung von Störungen wird gegenüber Störungen mit geringerem SLA bevorzugt durchgeführt.

Anlagen:

  1. MetaKube Editions Support Policies (MKE.SPP.xx/de)

[1] Es entstehen zusätzliche Kosten.

1. Allgemeines

Dieses SLA gilt ergänzend zum SysEleven Service Level Agreement

2. Vertragsgegenstand

  1. Nachfolgende SLOs gelten für die Nutzung von IT-Leistungen im „as-a-Service“-Modell nachfolgend „aaS“ genannt.

3. Service Level Objectives

  1. IT-Leistungen im aaS sind darauf ausgelegt, Applikation in verteilten angelegten Setups zu installieren, zu betreiben oder zu nutzen. Dafür notwendige IT-Leistungen werden vom Kunden selbst konfiguriert. SysEleven gibt daher angestrebte Verfügbarkeiten nur für von SysEleven betriebenen Schnittstellen an, die dem Kunden zur Nutzung angeboten werden, an. Der Kunde konfiguriert sein Setup so, dass er die gewünschte Verfügbarkeit rechnerisch erreicht. Das kann zum Beispiel über die Verteilung der Workload auf mehrere virtuelle Server, Rechenzentren oder Regionen geschehen. SysEleven bietet dafür seine Services in mehreren Verfügbarkeitszonen an, um den höchsten Kundenansprüchen an Verfügbarkeit gerecht zu werden.
  2. Die Verfügbarkeit der Schnittstellen beträgt im Allgemeinen, soweit nicht anders vereinbart, 99,9%.
  3. Die SLOs der angebotenen IT-Services der SysEleven OpenStack Cloud sind dem Servicekatalog der SysEleven OpenStack Cloud zu entnehmen.

1. Service Level

Das Service Level ist die Beschreibung der Art und des Umfangs der Leistung, deren Qualität und Verfügbarkeit.

2. Jahr

Ein Zeitraum von 365 Kalendertagen oder 8.760 Stunden in dem der Service erbracht wird. Das erste Jahr beginnt mit dem Tag der betriebsbereiten Bereitstellung der Dienstleistung und endet 365 Tage später.

3. Wiederherstellungszeit

Die Wiederherstellungszeit ist der Zeitraum innerhalb dessen eine Wiederherstellung der IT-Leistung im initialen Zustand im Verantwortungsbereich von SysEleven erfolgt. Die Herstellung des Zustandes zum Zeitpunkt des Ausfalls, z.B. durch Einspielen von Kundendaten aus einem Backup, gehört nicht dazu.

Die Zeiten des Zustandes zum Zeitpunkt des Ausfalls sind unter anderem abhängig von Art und Umfang der Daten im Kundensetup und der Mitwirkung des Kunden und können daher nicht allgemein gültig definiert werden können.

4. Reaktionszeit

Bezeichnet die Zeit, die bis zur Bestätigung beim Eintreffen einer Störungsmeldung durch einen von der SysEleven befähigten Mitarbeiters vergeht.

5. Beginn der Arbeiten

Ist als die Zeit definiert, die nach der Reaktionsmeldung durch SysEleven vergehen darf, bis mit der Störungsbehebung begonnen wird.

6. Störungen (Incident)

Bei einer Störung (Incident) handelt es sich um eine nicht geplante Unterbrechung oder Qualitätsminderung eines Service.

7. Vertragswert

Bei monatlich im Voraus bezahlten Rechnungsposten ist der Vertragswert der monatlich zu entrichtende Betrag für die zu erbringende IT-Leistung.

8. Servicezeiten

Die Servicezeiten entsprechen den üblichen Bürozeiten und gelten montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ausgenommen sind gesetzliche Feiertage in Berlin. SysEleven behält sich vor, die Servicezeiten nach vorheriger Ankündigung anzupassen.

9. Nacht-und Wochenendzeiten

Alle Zeiten außerhalb der definierten Servicezeiten (s.o.).

10. Best Effort

SysEleven ist bestrebt, im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und Ressourcen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

11. Ersatzlösung

Als Ersatzlösung gelten alle durch SysEleven redundant vorgehaltenen IT-Leistungen (auch in anderen Regionen) oder spezifische im Störungsfall angebotene Alternativen, welche die Beeinträchtigung einer Störung der Fehlerklasse A entfernen oder soweit mindern, dass die Fehlerklasse A nicht mehr gegeben ist.

Eine Ersatzlösung liegt auch dann vor, wenn die Kontrollebene dem Kunden erlaubt neue Instanzen der durch eine Störung betroffenen Software einzurichten und seine Daten einzuspielen.

12. Dev-Umgebung

Unter Dev-Umgebung werden solche Softwareinstallationen bezeichnet, die vom Kunde zur Entwicklung seiner Produktivumgebung durch Entwickler genutzt werden.

13. Stage-Umgebung

Stage-Umgebungen dienen der Abnahme von Veränderung an der Produktivumgebung. Diese können sowohl vom Kunde als auch von SysEleven zu Testzwecken verwendet werden.

14. Produktivumgebung

Die Produktivumgebung umfasst alle vom Kunden oder durch SysEleven im Auftrag des Kunden installierte Software die benötigt wird, um den Service des Kunden zu realisieren.

15. Kontrollebene

Mit Kontrollebene werden die Schnittstellen bezeichnet, die der Kunde nutzt, um seine Umgebungen einzurichten und zu verändern.

16. Leistungsübergabepunkt

Der Leistungsübergabepunkt definiert die Stelle, an welcher der Verantwortungsbereich von SysEleven endet. In der Regel ist das die Kommunikationsschnittstelle einer Software, über die sie genutzt werden kann.

17. Notfall

Eine Störung der Kategorie A.

[1] Es entstehen zusätzliche Kosten